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1. Vertragspartner, Anwendungsbereich

 

1.1 Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die SDT-Automobile

 

1.2 Alle Lieferungen und Leistungen, die die SDT-Automobile für Kunden erbringt, folgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

 

1.3 Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Anders als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen der SDT-Automobile. und dem jeweiligen Kunden wirksam.

 

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB.

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Die Angebote auf den Internetseiten der SDT-Automobile stellen eine Informationsmöglichkeit für den Kunden dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten übernimmt die Firma SDT-Automobile nicht.

2.2 Angebote und Kostenvoranschläge der SDT-Autombile sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich ein Bindungsdatum in dem jeweiligen Angebot genannt ist.

2.3 Soweit mit einem Angebot Zeichnungen, Skizzen oder technische Angaben überreicht wurden, sind diese nur annähernd maßgebend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Vertragsumfang

3.1 Für den Vertrags- und Lieferumfang ist – in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen – die in Textform erteilte Auftragsbestätigung der SDT-Autombile maßgebend.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Alle genannten Preise verstehen sich – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt- ab Geschäftssitz der SDT-Autombile zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und evtl. anfallender Kosten für Verpackung und Versand.

4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für gebrauchte Verkaufsgegenstände incl. der Umsatzsteuer sowie etwaiger Kosten für Verpackung und Versand mit der Bereitstellung zur Abholung am Geschäftssitz der SDT-Autombile zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung übt die SDT-Autombile. das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht aus.

4.3 Auch nach Vertragsabschluss ist die SDT-Autombile jederzeit berechtigt, vom Kunden die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Kunde einem Sicherungsbegehren nicht innerhalb von 5  Tagen nach so ist die SDT-Autombile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Kunde eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt hat, kann er Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Rückgabe der Bürgschaft verlangen.

4.4 Die Vorlage einer Bankbürgschaft kann der Kunde abwenden, indem er der SDT-Autombile einen unbedingt abgeschlossenen Darlehensvertrag mit einer deutschen Bank als Darlehensgeber vorlegt, welcher von der Bank bestätigt wurde und in welchem die Darlehenssumme über den vollen Kaufpreis lautet und bei welchem die Auszahlung der Darlehenssumme spätestens Zug um Zug mit Auslieferung des Gerätes unwiderruflich an die SDT-Autombile zu erfolgen hat.

 

5. Aufrechnungsverbot

5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche der SDT-Autombile aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SDT-Autombile anerkannt.

5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungsansprüchen der SDT-Autombile Rechte auf Zurückbehaltung- auch aus Mängelrügen- entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

 

6. Lieferbedingungen

6.1 Die Lieferung des Verkaufsgegenstandes erfolgt durch Bereitstellung zur Abholung am Geschäftssitz der SDT-Autombile. Für eine Versendung des Verkaufsgegenstandes vermittelt die SDT-Autombile auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und in dessen Auftrag ein Transportunternehmen. Eine Haftungsübernahme für den erfolgt insoweit jedoch nicht. Verantwortlich für den Transport ist ab Übergabe an den Transporteur alleine das im Auftrag des Kunden tätige Transportunternehmen. Sofern der Kunde es wünscht, deckt die SDT-Autombile die Lieferung durch eine Transportversicherung ein, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

6.2 Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht – in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen – in der von der SDT-Autombile übersandten Auftragsbestätigung in Textform als verbindlich zugesagt wurde. Jede Lieferung steht aber unter dem Vorbehalt, dass die SDT-Autombile selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird.

6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten,  wenn die SDT-Autombile den Kunden innerhalb der Lieferfrist über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes benachrichtigt hat. Die SDT-Autombile ist darüber hinaus auch berechtigt, vor Ablauf der Lieferfrist zu leisten.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Benachrichtigung über die Bereitstellung unverzüglich zu übernehmen.

6.5 Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die SDT-Autombile berechtigt, den ihr soweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insbesondere ist die SDT-Autombile dazu berechtigt, für die Lagerung des Verkaufsgegenstand ½ % des Rechnungsbetrages je Monat zu berechnen.

6.6 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.7 Im Falle eines Sicherungsverlangens gem. Ziff.  4.5 wird die Lieferfrist um den Zeitraum vom Verlangen der Sicherung bis zur Stellung der Sicherung gehemmt.

6.8 Soweit die SDT-Autombile aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung  unmöglich wird, und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.

6.9 Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen, die die SDT-Autombile nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter u.a.) wird die Frist angemessen verlängert. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Verzögerungen länger als vier Wochen nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die SDT-Autombile. behält sich das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum  Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SDT-Autombile berechtigt, den Verkaufsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser ist ausdrücklich erklärt. Die SDT-Autombile ist nach Rücknahme des Verkaufsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-,Bruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die SDT-Autombile berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die SDT-Autombile unverzüglich  schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SDT-Autombile die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt der SDT-Autombile jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs- Endbetrages(einschließlich der Umsatzsteuer) der Forderung der SDT-Autombile ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon , ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der SDT-Autombile die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die SDT-Autombile verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die SDT-Autombile verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die SDT-Autombile vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der SDT-Autombile gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die SDT-Autombile das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache ( Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7.6 Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der SDT-Autombile gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die SDT-Autombile das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der SDT-Autombile anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die  SDT-Autombile

7.7 Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und die SDT-Autombile in dem Darlehensvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung mit einem eigenen Forderungsrecht als Zahlungsempfänger der Darlehenssumme bestimmt ist.

7.8 Die SDT-Autombile verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei der SDT-Autombile

 

8. Gewährleistung

8.1 Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für neu hergestellte Kaufgegenstände leistet die SDT-Autombile im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen Gewähr,  wobei die Gewährleistungsdauer auf ein Jahr ab Gefahrübergang begrenzt ist.

8.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die SDT-Autombile nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die SDT-Autombile verpflichtet alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

9. Haftung

9.1 Die SDT-Autombile hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

9.2 Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche  Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung der SDT-Autombile auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers haftet die SDT-Autombile jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

10. Inzahlungnahme

10.1 Soweit die SDT-Autombile ein Nutzfahrzeug in Zahlung nimmt, gilt der Zustand des Nutzfahrzeuges zum Zeitpunkt der begutachtenden Besichtigung durch die SDT-Autombile.  als vertraglich vereinbart.

10.2 Verschlechterungen jeder Art im Zustand des Nutzfahrzeuges in der Zeit bis zur Übernahme durch die SDT-Autombile. gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen die SDT-Autombile. zur Minderung des für die Inzahlungnahme vereinbarten Preises. Ausgenommen hiervon ist die normale Abnutzung ohne jede Beeinträchtigung der vollen Funktionsfähigkeit des Nutzfahrzeuges.

 

11. Unwirksame Klauseln, Gerichtsstand

11.1 Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der SDT-Autombile ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das  Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

 

12. Geltendes Recht

12.1 Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

13. Sonstiges

13.1 Nebenabsprachen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nicht zulässig und daher nichtig.

13.2 Holt der Käufer das Nutzfahrzeug nicht zum schriftlich vereinbarten Termin ab bzw. spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 5 Werktagen, so entfällt seine geleistete Anzahlung ! Das Nutzfahrzeug wird dann umgehend wieder zum anderweitigen Verkauf angeboten.

 

 

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